Nachtzuschlag berechnen
Nachtzuschlag berechnen: Stundenlohn, Nachtstunden und Zuschlagssatz ergeben den Zuschlag – inklusive des steuerfreien Anteils (bis 25 %).
Nachtzuschlag berechnen
Für Nachtarbeit steht dir ein Zuschlag auf den Bruttostundenlohn zu (§ 6 ArbZG). Der Rechner multipliziert Stundenlohn, Nachtstunden und Zuschlagssatz und weist den steuer- und abgabenfreien Anteil aus (§ 3b EStG).
Formel
Beispiel: 18 € × 25 % × 8 Std = 36 € Zuschlag – bei bis zu 25 % komplett steuerfrei.
Übliche Zuschlagssätze & Steuerfreiheit
| Zeitraum | Steuerfrei bis (§ 3b EStG) |
|---|---|
| Nachtarbeit 20–6 Uhr | 25 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit 0–4 Uhr (bei Beginn vor 0 Uhr) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 50 % |
| Feiertagsarbeit | 125 % (gesetzl. Feiertage), 150 % (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5.) |
Was zählt als Nachtarbeit?
Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr (§ 2 ArbZG). Für den steuerfreien Zuschlag gilt der weitere Rahmen 20–6 Uhr. Die geleisteten Nachtstunden ermittelst du mit dem Arbeitszeitrechner (Nachtschicht über Mitternacht), angeordnete Mehrarbeit mit dem Überstundenrechner; den Grundlohn liefert der Stundenlohn-Rechner.
Tarifverträge können höhere Zuschläge vorsehen. Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Gesetzlich ist ein „angemessener" Zuschlag vorgeschrieben (§ 6 ArbZG); üblich sind 25 % des Bruttostundenlohns. Tarifverträge regeln oft höhere Sätze (bis 40 % und mehr).
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind bis 25 % des Grundlohns steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3b EStG); zwischen 0 und 4 Uhr bis 40 %. Der Rechner weist den steuerfreien Anteil aus.
Was gilt als Nachtarbeit?
Nachtarbeit ist nach § 2 ArbZG Arbeit von mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr. Für den steuerfreien Zuschlag gilt der weitere Rahmen von 20 bis 6 Uhr (§ 3b EStG).