Bürgergeld-Rechner 2026
Berechne deinen Bürgergeld-Anspruch 2026: aus Haushaltsgröße, Miete (warm) und Einkommen – mit Regelsätzen, Mehrbedarf für Alleinerziehende und Freibetrag. Kostenlos und anonym.
So funktioniert der Bürgergeld-Rechner
Gib an, wie viele Erwachsene und Kinder (nach Alter) im Haushalt leben, wie hoch deine Miete inklusive Heizung (Warmmiete) ist und ob du Einkommen hast. Der Rechner ermittelt deinen Gesamtbedarf, berücksichtigt den Mehrbedarf für Alleinerziehende, zieht das anrechenbare Einkommen samt Freibetrag ab und zeigt deinen voraussichtlichen Bürgergeld-Anspruch 2026 – sofort, kostenlos und anonym. Der Wert ist ein Richtwert zur Orientierung; verbindlich entscheidet das Jobcenter per Bescheid.
Bürgergeld berechnen: die Formel
Der Anspruch folgt einer einfachen Grundgleichung. Erst wird der gesamte Bedarf des Haushalts addiert, dann das anrechenbare Einkommen abgezogen:
Bürgergeld = Gesamtbedarf − anrechenbares Einkommen
- Gesamtbedarf = Regelbedarfe aller Personen + eventuelle Mehrbedarfe + Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete) + 25 € Kindersofortzuschlag je Kind
- Anrechenbares Einkommen = Erwerbseinkommen abzüglich Freibetrag + Kindergeld (zählt als Einkommen des Kindes) + sonstige Einkünfte
Ist das anrechenbare Einkommen kleiner als der Bedarf, besteht in Höhe der Differenz ein Anspruch.
Bürgergeld-Regelsätze 2026
2026 gilt eine Nullrunde: Die Regelbedarfsstufen bleiben gegenüber 2025 unverändert. Sie gelten auch nach dem 01.07.2026 weiter, wenn das Bürgergeld zur Neuen Grundsicherung wird.
| Regelbedarfsstufe | Wer? | €/Monat 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Stufe 2 | Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € |
| Stufe 3 | Erwachsene 18–24 im Elternhaushalt | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Für jedes Kind kommen 25 € Kindersofortzuschlag hinzu. Das Kindergeld (2026: 259 €/Kind) wird als Einkommen des Kindes angerechnet und mindert den Anspruch.
Beispielrechnung 1: Paar mit einem Kind, ohne Einkommen
Ein Paar lebt mit einem 8-jährigen Kind zusammen, die Warmmiete beträgt 850 € im Monat, es gibt kein Erwerbseinkommen. So setzt sich der Anspruch zusammen:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf 2 Partner (2 × 506 €) | 1.012 € |
| Regelbedarf Kind 6–13 (Stufe 5) | 390 € |
| Kindersofortzuschlag (1 × 25 €) | 25 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete) | 850 € |
| Gesamtbedarf | 2.277 € |
| abzüglich Kindergeld (1 × 259 €) | − 259 € |
| Bürgergeld-Anspruch | 2.018 € |
Beispielrechnung 2: Alleinerziehend mit Minijob
Eine alleinerziehende Person lebt mit einem 6-jährigen Kind zusammen, hat einen Minijob mit 538 € brutto und zahlt 700 € Warmmiete. Hier wirken Mehrbedarf und Freibetrag:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Alleinstehende (Stufe 1) | 563 € |
| Regelbedarf Kind 6–13 (Stufe 5) | 390 € |
| Mehrbedarf Alleinerziehende (12 % von 563 €) | 68 € |
| Kindersofortzuschlag (1 × 25 €) | 25 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete) | 700 € |
| Gesamtbedarf | 1.746 € |
| Erwerbseinkommen 538 €, davon Freibetrag 189,40 € frei → angerechnet | − 348,60 € |
| Kindergeld (1 × 259 €) | − 259 € |
| Bürgergeld-Anspruch | 1.138 € |
Werte gerundet. Für dein Nettogehalt nutze den Brutto-Netto-Rechner, zum Kindergeld unsere Kindergeld-Übersicht.
Wie viel darf ich dazuverdienen? (Freibeträge)
Vom Brutto-Erwerbseinkommen bleibt ein gestaffelter Teil anrechnungsfrei – das lohnt sich auch als Aufstocker:
| Einkommensbereich | davon anrechnungsfrei |
|---|---|
| 0 – 100 € (Grundfreibetrag) | 100 % (volle 100 €) |
| 100 – 520 € | 20 % |
| 520 – 1.000 € | 30 % |
| 1.000 – 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €) | 10 % |
Maximal bleiben so 348 € anrechnungsfrei, mit minderjährigem Kind bis zu 378 €. Bei einem 538-€-Minijob etwa sind rund 189 € frei. Der Rest des Einkommens mindert den Anspruch. Wer arbeitet und trotzdem unter dem Bedarf liegt, kann aufstockendes Bürgergeld erhalten.
Mehrbedarfe: wann es mehr gibt
Über den Regelsatz hinaus erkennt das Jobcenter in bestimmten Lebenslagen einen prozentualen Mehrbedarf an. Die wichtigsten Pauschalen (bezogen auf den maßgeblichen Regelbedarf):
| Mehrbedarf | Höhe (Richtwert) |
|---|---|
| Alleinerziehende – je Kind | 12 % je Kind, höchstens 60 % |
| Alleinerziehende – Mindestsatz | 36 % (1 Kind unter 7 oder 2–3 Kinder unter 16) |
| Schwangerschaft (ab der 13. Woche) | 17 % |
| Behinderung mit Teilhabeleistungen | 35 % |
| Dezentrale Warmwasserbereitung | ca. 2,3 % (altersabhängig gestaffelt) |
| Kostenaufwändige Ernährung (ärztlich bescheinigt) | individuell |
Der Rechner berücksichtigt den Mehrbedarf für Alleinerziehende automatisch. Weitere Mehrbedarfe bitte direkt beim Jobcenter beantragen.
Miete und Heizung (Kosten der Unterkunft)
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete: Kaltmiete + Nebenkosten + Heizung). Der Haushaltsstrom ist im Regelsatz enthalten und wird nicht separat erstattet. Was als angemessen gilt, hängt von Wohnort und Haushaltsgröße ab – in München liegen die Obergrenzen deutlich höher als in einer ländlichen Region.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Wohnkosten in der Regel voll anerkannt. Mit der Neuen Grundsicherung ab 01.07.2026 wird diese Karenzzeit gedeckelt: Anerkannt werden Wohnkosten dann höchstens bis zum 1,5-fachen des örtlich angemessenen Betrags.
Vermögen und Schonvermögen
Bürgergeld erhält nur, wer das eigene Vermögen weitgehend aufgebraucht hat – ein Teil bleibt aber geschützt (Schonvermögen). Hier ändert sich 2026 viel:
| Zeitraum | geschütztes Vermögen |
|---|---|
| Karenzjahr (bis 30.06.2026) | 40.000 € für die erste Person, je 15.000 € für weitere Personen |
| nach Karenzjahr (alte Regel) | 15.000 € je Person der Bedarfsgemeinschaft |
| Neue Grundsicherung ab 01.07.2026 – bis 30 Jahre | 5.000 € je Person |
| ab 01.07.2026 – 31 bis 40 Jahre | 10.000 € je Person |
| ab 01.07.2026 – 41 bis 50 Jahre | 12.500 € je Person |
| ab 01.07.2026 – über 50 Jahre | 20.000 € je Person |
Ein selbst genutztes, angemessenes Eigenheim sowie eine angemessene Altersvorsorge bleiben in der Regel geschützt. Der Rechner prüft das Vermögen nicht – liegst du darüber, kann der Anspruch entfallen.
Bedarfsgemeinschaft: wer zählt dazu?
Bürgergeld wird nicht pro Person, sondern für die Bedarfsgemeinschaft berechnet. Dazu gehören in der Regel:
- die antragstellende Person
- der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken
Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden zusammen betrachtet. Eine reine Wohngemeinschaft (WG) ist dagegen keine Bedarfsgemeinschaft – dort wird jede Person einzeln geprüft.
Sanktionen: wann das Bürgergeld gekürzt wird
Wer Mitwirkungspflichten verletzt – etwa Termine versäumt oder eine zumutbare Arbeit ablehnt – muss mit Leistungsminderungen rechnen. Mit der Neuen Grundsicherung ab 01.07.2026 werden die Regeln verschärft: Bei Pflichtverletzungen ist eine Kürzung des Regelbedarfs um 30 % für jeweils drei Monate möglich. Bei wiederholten versäumten Terminen drohen weitere Kürzungen; bei dauerhafter Verweigerung zumutbarer Arbeit kann der Regelbedarf vollständig wegfallen. Die Kosten der Unterkunft sind in den frühen Stufen geschützt.
Bürgergeld wird Neue Grundsicherung (ab 1. Juli 2026)
Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld zur Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende; die Geldleistung heißt dann Grundsicherungsgeld. Für die Höhe der laufenden Leistung ändert sich zunächst wenig – die Regelsätze 2026 bleiben gleich, die Berechnung über Bedarf minus Einkommen bleibt bestehen. Geändert haben sich vor allem die Rahmenbedingungen:
- Schonvermögen ab Juli altersabhängig gestaffelt (5.000 € bis 20.000 € je Person) statt pauschalem Karenz-Betrag
- Karenzzeit beim Vermögen entfällt; Wohnkosten in der Karenzzeit nur noch bis zum 1,5-fachen der Angemessenheit
- strengere Sanktionen bei Pflichtverletzungen und versäumten Terminen
Dieser Rechner nutzt durchgehend die für 2026 gültigen Regelsätze und gilt damit auch für das Grundsicherungsgeld.
Bürgergeld und Wohngeld
Bürgergeld und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus – beide gleichzeitig gibt es nicht. Wer mit eigenem Einkommen knapp über dem Bürgergeld-Bedarf liegt, fährt mit Wohngeld plus Kinderzuschlag oft besser, weil diese Leistungen den Anspruch nicht so stark mindern. Ob sich der Wechsel lohnt, prüfst du in unserer Wohngeld-Übersicht. Verwandt sind außerdem der Arbeitslosengeld-Rechner (ALG I) und der Elterngeld-Rechner.
Stand 2026 · ohne Gewähr · ersetzt keine Beratung. Der Rechner liefert einen Richtwert und berücksichtigt nicht alle Sonderfälle (z. B. Vermögensprüfung, Angemessenheitsprüfung der Miete, einmalige Bedarfe, weitere Mehrbedarfe, sonstige Einkünfte). Maßgeblich ist der Bescheid deines Jobcenters. Quellen: Bundesregierung (Nullrunde 2026, Neue Grundsicherung), Bundesagentur für Arbeit, buergergeld.org.
Häufige Fragen
Wird das Bürgergeld 2026 abgeschafft?
Das Bürgergeld wird zum 1. Juli 2026 nicht abgeschafft, sondern umbenannt: Es wird zur Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Geldleistung heißt dann Grundsicherungsgeld. Die Regelsätze 2026 bleiben unverändert und die Berechnung über Bedarf minus Einkommen bleibt gleich. Geändert haben sich vor allem die Regeln zu Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen.
Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?
Im ersten Bezugsjahr (Karenzzeit) sind bislang 40.000 € für die erste Person und je 15.000 € für weitere Personen geschützt, danach 15.000 € je Person. Mit der Neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 wird das Schonvermögen altersabhängig gestaffelt: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € (31–40), 12.500 € (41–50) und 20.000 € über 50 Jahre – je Person. Ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim bleibt in der Regel geschützt.
Welche Mehrbedarfe gibt es beim Bürgergeld?
Zusätzlich zum Regelsatz gibt es prozentuale Mehrbedarfe: für Alleinerziehende 12 % je Kind (höchstens 60 %, Mindestsatz 36 %), bei Schwangerschaft ab der 13. Woche 17 %, bei Behinderung mit Teilhabeleistungen 35 % und für dezentrale Warmwasserbereitung rund 2,3 %. Kostenaufwändige Ernährung wird bei ärztlicher Bescheinigung individuell anerkannt. Der Rechner berücksichtigt den Mehrbedarf für Alleinerziehende automatisch.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft zählen die antragstellende Person, der Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden gemeinsam betrachtet. Eine reine Wohngemeinschaft ist dagegen keine Bedarfsgemeinschaft.
Wann wird das Bürgergeld gekürzt (Sanktionen)?
Bei Pflichtverletzungen – etwa versäumten Terminen oder der Ablehnung zumutbarer Arbeit – kann das Jobcenter den Regelbedarf mindern. Mit der Neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 ist eine Kürzung um 30 % für jeweils drei Monate möglich; bei dauerhafter Verweigerung zumutbarer Arbeit kann der Regelbedarf vollständig entfallen. Die Kosten der Unterkunft sind in den frühen Stufen geschützt.
Bürgergeld oder Wohngeld – was ist besser?
Bürgergeld und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus. Wer mit eigenem Einkommen nur knapp über dem Bürgergeld-Bedarf liegt, fährt mit Wohngeld plus Kinderzuschlag häufig besser, weil diese Leistungen das Einkommen weniger stark anrechnen. Ob sich der Wechsel lohnt, lässt sich mit dem Wohngeld-Rechner prüfen.
Wie viel Bürgergeld bekomme ich?
Das hängt von deinem Bedarf und deinem Einkommen ab. Der Bedarf besteht aus dem Regelsatz (2026: 563 € für Alleinstehende), den Bedarfen für mitwohnende Personen sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Davon wird anrechenbares Einkommen abgezogen. Der Rechner schätzt den Anspruch sofort.
Wie wird das Bürgergeld berechnet?
Bürgergeld = Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen. Der Gesamtbedarf umfasst die Regelbedarfe aller Personen, eventuelle Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende) und die Wohnkosten. Vom Einkommen bleiben Freibeträge anrechnungsfrei, der Rest mindert den Anspruch.
Wie viel darf ich zum Bürgergeld dazuverdienen?
Die ersten 100 € deines Brutto-Erwerbseinkommens sind komplett anrechnungsfrei. Von 100–520 € bleiben 20 %, von 520–1.000 € 30 % und von 1.000–1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €) 10 % zusätzlich frei. Maximal bleiben so 348 € bzw. 378 € anrechnungsfrei.
Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?
2026 gilt eine Nullrunde – die Regelsätze bleiben gegenüber 2025 unverändert: 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, 451 € für Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt, 471 € (14–17 J.), 390 € (6–13 J.) und 357 € (0–5 J.).
Werden Miete und Heizung beim Bürgergeld übernommen?
Ja, die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zum Regelsatz übernommen, solange sie angemessen sind. Was angemessen ist, hängt vom Wohnort und der Haushaltsgröße ab; in den ersten 12 Monaten gilt eine Karenzzeit.
Steigt das Bürgergeld 2026?
Nein. Für 2026 wurde erneut eine Nullrunde festgelegt – wie schon 2025 bleiben die Regelsätze unverändert, weil die zugrunde liegende Berechnung keine Erhöhung ergab und eine Besitzschutzregelung ein Absinken verhindert.
Wie viel Bürgergeld bekomme ich als Aufstocker?
Wer arbeitet, kann aufstockend Bürgergeld erhalten: Vom Gesamtbedarf wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Vom Brutto-Erwerbseinkommen bleibt aber ein Teil anrechnungsfrei (Freibeträge). Trage dein Einkommen im Rechner ein – die Freibeträge werden automatisch berücksichtigt.